Ein Immobilienmakler ist i.d.R. ein selbstständiger Gewerbetreibender. Er muss sein Gewerbe nicht nur angemeldet haben, sondern zusätzlich eine behördlichen Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit nach § 34c der Gewerbeordnung haben. Die wesentlichen zivilrechtlichen Grundlagen zum Beruf sind in den §§ 652–654 BGB (Bürgerliches Gesetzbuches) geregelt.
Ein mit der Vermittlung einer Immobilie beauftragter Makler verdient den Anspruch auf die ausgelobte Provision (Courtage) bei Abschluss eines Verkaufs- oder Mietvertrags. Jede Vorleistung eines Maklers erfolgt auf eigenes Risiko.
Darüber hinaus kann der Auftraggeber den gegebenen Auftrag jederzeit zurückziehen oder auch die Angebotsbedingungen variieren.